Inhalt
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Bundesorganisation, Mitgliedschaft
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Mitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Verwendung der Finanzmittel
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Die Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Arbeitsgebiete des Vorstandes
§ 14 Der Chorleiter
§ 15 Geschäftsjahr
§ 16 Auflösung des Chores
§ 17 Satzungsänderung
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Nieukerker Männergesangverein 1849 (NMGV 1849)“
Er hat seinen Sitz in: Kerken - Nieukerk.
§ 2 Bundesorganisation, Mitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des Chorverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. im Deutschen Chorverband e.V. (DCV). Der Verein ist berechtigt, auch andere Mitgliedschaften einzugehen.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Verbreitung des deutschen Liedes und des Chorgesanges. Im Rahmen dieser wichtigen kulturellen Gemeinschaftsaufgabe sollen Volksbildung und Heimatpflege besonders gefördert werden.
Zur Erreichung dieses Zieles hält der Verein regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen gemeinnützig in den Dienst der Öffentlichkeit.
Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sondern sie soll zusätzlich dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
§ 4 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
1. singenden (aktiven) Mitgliedern,
2. fördernden (passiven) Mitgliedern,
3. Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Singendes (aktives) Mitglied kann jede stimmbegabte männliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Bei Gründung eines Kinderchores innerhalb des Vereins beträgt das Mindestalter der Aufnahmesuchenden 8 Jahre. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand mündlich oder schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheiden beim dritten Probenbesuch des Antragstellers die anwesenden Vereinsmitglieder. Lehnen diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Förderndes (passives) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt,
2. durch Ausschluss,
3. durch Tod
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch mündliche oder schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag (§6) bis zum Austrittstermin gezahlt werden; desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das seinen Pflichten nach § 6 nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins gröblich schädigt, mit sofortiger Wirkung von der Mitgliedschaft ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung des Vereins zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht möglich ist.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden aus dem Verein.
Mit Austritt, Ausschluss oder Tod erlischt jeder Anspruch an den Verein.
§ 8 Verwendung der Finanzmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den singenden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zusammen.
Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im ersten Jahresviertel regelmäßig stattfindenden Jahreshauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der singenden Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben. Der Termin für die Versammlung ist vom Vorstand mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung bekannt zu geben.
Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Chores (§ 16), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Geschäftsführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied dieser Versammlung hat das Recht, begründete Anträge mindestens zwei Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung auf die Mitgliederversammlung übertragen. Daneben hat sie insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Satzungsänderung;
2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes;
3. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
4. Wahl des Vorstandes;
5. Wahl der Rechnungsprüfer;
6. Wahl des Chorleiters;
7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
8. Beschlussfassung über die gestellten Anträge;
9. Entscheidung über die Berufung nach § 5 und § 7 der Satzung;
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach § 16 der Satzung.
§ 12 Der Vorstand
Zur Leitung des Vereins wählt die Jahreshauptversammlung aus ihren Reihen einen Vorstand für die Dauer von drei Jahren.
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Geschäftsführer,
4. dem Kassierer und
5. dem Medienbeauftragten.
Wiederwahl ist möglich.
Alle Vorstandsmitglieder können den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB allein vertreten.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Die Gesamthaftung des Vereins und seiner Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 13 Arbeitsgebiete des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.
Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.
§ 14 Der Chorleiter
Der musikalische Leiter des Chores wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Anstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins setzt den Beschluss einer Mitgliederversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zweck einberufen wird. Hierzu müssen mindestens 3/4 sämtlicher singenden Mitglieder vertreten sein und 3/4 der Erschienenen zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kerken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (Förderung von Kunst und Kultur) Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 25.02.2016 beschlossen.
Sie tritt am 19.03.2016 in Kraft.
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